Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Archiv der Jugendkulturen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zwecke

  1. Ziel des Vereins ist die Sammlung, Erforschung und Vermittlung von Kenntnissen über jugendliche Kulturen und Lebenswelten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 
    • die Sammlung und Archivierung authentischer Zeugnisse jugendlicher Kulturen und Szenen, z. B. Musik, Fanzines, Flyer, Tagebuchaufzeichnungen jugendlicher Szene-Angehöriger usw.;
    • die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Literatur und allgemeiner Sekundärmedien;
    • die Aufbereitung und Nutzung der Sammlung für Mitglieder und Nicht-Mitglieder, z. B aus Wissenschaft, Pädagogik und Publizistik;
    • die Förderung und Publikation sowohl wissenschaftlicher Arbeiten als auch authentischer Selbstzeugnisse von Jugendlichen, z. B. durch die Herausgabe eigener Buchreihen / Fachzeitschriften oder Unterrichtseinheiten;
    • die Vergabe und Realisierung von Forschungsaufträgen, vor allem in Zusammenarbeit mit entsprechenden Universitätsinstituten;
    • die Durchführung von und die Beteiligung an Fachtagungen und anderen Bildungsveranstaltungen, z. B. in Kooperation mit Einrichtungen der Erwachsenen- und Jugendbildung bzw. -sozialarbeit;
    • die Vermittlung und Bereitstellung von ReferentInnen zum Thema Jugend(kulturen) für Schule, Jugendklub, Wissenschaft sowie die Erwachsenenbildungs- und Kulturarbeit, z. B. Workshops für Schüler- und LehrerInnen;
    • die Vermittlung dieser Kenntnisse an junge Menschen sowie die gemeinsame Erarbeitung jugendkultureller Themen mit jungen Menschen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Vereinigung werden, die seine Ziele unterstützt und diese Satzung anerkennt.
  2. Der Verein umfaßt an natürlichen Mitgliedern: 
    • ordentliche Mitglieder über 18 Jahre;
    • Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn die Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt;
  3. Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der Antragsteller die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in die Mitgliederliste rechtswirksam.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt: 
    • durch Austritt zum Ende des Jahres mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;
    • bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz entsprechender Mahnung; bei nachträglicher Beitragszahlung bis zum jeweiligen Jahresende lebt die Mitgliedschaft wieder auf;
    • durch Streichung seitens der Mitgliederversammlung bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins;
    • durch Tod des Mitglieds.
  5. Vor dem Streichungsbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand gegeben werden.
  6. Gegen den Streichungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Streichung Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und zu sprechen. Die volljährigen Mitglieder haben das Stimmrecht, und zwar je eine Stimme. Sie können in alle Funktionen gewählt werden.
  2. Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beträge zu Jahresbeginn im Voraus zu entrichten.

§ 6 Finanzierung

  1. Die Finanzierung erfolgt durch: 
    • die Mitgliedsbeiträge;
    • Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins;
    • evtl. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
    • durch Zuwendungen von Sponsoren.
  2. Der Verein kann Eigentum erwerben.
  3. Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Kassenprüfer.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; sie wird in der Regel einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
  2. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Drittel der Vereinsmitglieder dies fordern; in diesem Fall beträgt die Ladungsfrist 4 Wochen.
  3. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenarbeitsplan für die Tätigkeit des Vereins sowie eine Beitragsordnung.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel alle 2 Jahre in einer auch zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer.
  6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem / der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in dieser Satzung speziell festgelegten Beschlüsse; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern; dem Vorstand gehören an: 
    • der oder die Vorsitzende;
    • mindestens zwei StellvertreterInnen des / der Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann eine/n – hauptberuflich oder ehrenamtlich tätige/n – GeschäftsführerIn benennen.
  3. Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er tagt in der Regel zweimal jährlich.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über jede Tagung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem / der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 10 Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n KassenprüferIn.
  2. Kassenprüfer haben die Kasse und die Buchführung mindestens zu jeder Wahlmitgliederversammlung zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
  3. Kassenprüfer prüfen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und haben das Recht, Empfehlungen zu geben oder Auflagen zu erteilen.

§ 11 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer auch für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Soziale Bewegungen, Verein der Freunde und Förderer politisch-wissenschaftlicher Publizistik und demokratischer Partizipation e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 2. Juni 2007 beschlossen.

 

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