Satzung

Satzung des Archivs der Jugendkulturen e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Archiv der Jugendkulturen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zwecke

  1. Ziel des Vereins ist die Sammlung, Erforschung und Vermittlung von Kenntnissen über jugendliche Kulturen und Lebenswelten.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • die Sammlung und Archivierung authentischer Zeugnisse jugendlicher Kulturen und Szenen, z. B. Musik, Fanzines, Flyer, Tagebuchaufzeichnungen jugendlicher Szene-Angehöriger usw.;
    • die Sammlung und Auswertung wissenschaftlicher Literatur und allgemeiner Sekundärmedien;
    • die Aufbereitung und Nutzung der Sammlung für Mitglieder und Nicht-Mitglieder, z. B. aus Wissenschaft, Pädagogik und Publizistik;
    • die Förderung und Publikation sowohl wissenschaftlicher Arbeiten als auch authentischer Selbstzeugnisse von Jugendlichen, z. B. durch die Herausgabe eigener Buchreihen / Fachzeitschriften oder Unterrichtseinheiten;
    • die Vergabe und Realisierung von Forschungsaufträgen, vor allem in Zusammenarbeit mit entsprechenden Universitätsinstituten;
    • die Durchführung von und die Beteiligung an Fachtagungen und anderen Bildungsveranstaltungen, z. B. in Kooperation mit Einrichtungen der Erwachsenen- und Jugendbildung bzw. -sozialarbeit;
    • die Vermittlung und Bereitstellung von Referent*innen zum Thema Jugend(kulturen) für Schule, Jugendklub, Wissenschaft sowie die Erwachsenenbildungs- und Kulturarbeit, z. B. Workshops für Schüler- und Lehrer*innen;
    • die Vermittlung dieser Kenntnisse an junge Menschen sowie die gemeinsame Erarbeitung jugendkultureller Themen mit jungen Menschen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Vereinigung werden, die seine Ziele unterstützt und diese Satzung anerkennt.
  2. Der Verein umfasst an natürlichen Mitgliedern:
    • ordentliche Mitglieder über 18 Jahre;
    • Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt;
  3. Für die Mitgliedschaft im Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in dem der*die Antragstellenden die Satzung des Vereins anerkennt. Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in die Mitgliederliste rechtswirksam.
  4. Der Vorstand kann eine Aufnahme des*der Antragstellenden ablehnen. Über eine solche Ablehnung ist der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand mit Begründung zu berichten. Dazu erhält auch der*die Antragstellende die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig über die Aufnahme.
  5. Mitglieder mit einem laufenden Arbeitsvertrag mit dem Verein üben keine Organfunktion im Verein aus.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • durch Austritt zum Ende des Jahres mit einer Frist von 3 Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand;
    • bei Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten trotz entsprechender Mahnung; bei nachträglicher Beitragszahlung bis zum jeweiligen Jahresende lebt die Mitgliedschaft wieder auf;
    • durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung bei schwerem Verstoß gegen die Satzung des Vereins;
    • durch Tod des Mitglieds.
  7. Vor dem Ausschlussbeschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand gegeben werden.
  8. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Streichung Widerspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Für einen Ausschluss ist eine ⅔-Mehrheit vonnöten. Der ordentliche Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und zu sprechen. Die volljährigen Mitglieder, deren Mitgliedschaft nicht ruht, haben das Stimmrecht, und zwar je eine Stimme, und können Anträge stellen. Sie können in alle Funktionen gewählt werden.
  2. Die Mitglieder haben die in der Beitragsordnung festgesetzten Beträge zu Jahresbeginn im Voraus zu entrichten.

§ 6 Finanzierung

  1. Die Finanzierung erfolgt durch:
    • die Mitgliedsbeiträge;
    • Einnahmen aus Veranstaltungen des Vereins;
    • Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln;
    • durch Zuwendungen von Sponsor*innen.
  2. Der Verein kann Eigentum erwerben.
  3. Der Verein haftet für Verpflichtungen, die seine Organe im Rahmen ihrer zuständigkeitsgemäßen Amtsführung begründet haben.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung;
    2. der Vorstand;

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung (d.h. per Brief oder per E-Mail an die letzte bekanntgegebene Adresse oder Mailadresse) einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Drittel der Vereinsmitglieder dies fordern; in diesem Fall beträgt die Ladungsfrist 4 Wochen.
  2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes und des/der Kassenprüfer*innen entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt den Rahmenarbeitsplan für die Tätigkeit des Vereins sowie eine Beitragsordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre in einer auch zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
    • a) den*die Vorsitzende*n,
    • b) die weiteren Mitglieder des Vorstandes sowie
    • c) die Kassenprüfer*innen.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller teilnehmenden Mitglieder in eine Online-, Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Online-, Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail, telefonisch oder elektronisch die jeweiligen Einwahldaten mit.
  7. Vertretung in der Mitgliederversammlung:
    • a) Mitglieder, die zur Mitgliederversammlung nicht teilnehmen können, können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied ihrer Wahl übertragen. Bei Übertragung einer Stimme nimmt dieses Mitglied das Stimmrecht für das nicht erschienene Mitglied eigenständig wahr.
    • b) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stimmabgabe für einen Dritten ist eine gültige schriftliche Vollmacht, die nicht älter zwei Wochen sein darf und die bei Stimmabgabe der Versammlungsleitung vorliegen muss.
    • c) Die Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, gelten bezüglich der Stimmabgabe als anwesend.
    • d) Die Übertragung des Stimmrechts kann ausschließlich auf ihrerseits stimmberechtigte Mitglieder des Vereins übertragen werden, wobei ein Mitglied jeweils nur eine Stimme zusätzlich zu seiner eigenen übertragen bekommen kann. Eine Übertragung an Nichtmitglieder ist ausgeschlossen.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in dieser Satzung speziell festgelegten Beschlüsse; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand wird gebildet aus mindestens 3 und bis zu 7 Personen
    • dem*der Vorsitzenden
    • ein oder zwei Stellvertretenden
    • bis zu 5 Beisitzer*innen
  2. Der/die Vorsitzende und Stellvertretende bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB-Sinne. Sie erfüllen folgende Aufgaben:
    • Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
    • Sie sind für die Personalführung und die finanzielle Stabilität verantwortlich.
    • Sie können eine Geschäftsführung benennen. Die Geschäftsführung untersteht dem Vorstand. Sie kann vom Vorstand zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben mit Vertretungsberechtigung ausgestattet werden.
  3. Die Haftung durch den Vorstand und seine Mitglieder gegenüber dem Verein beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.
  4. Die Beisitzenden, auch erweiterter Vorstand genannt, tragen ihre Kompetenzen in die Sitzungen des Vorstandes und sorgen für eine ausgewogene Ausrichtung der Vereinsziele. Zu Fragen der Personalführung werden sie vom Vorsitz und den Stellvertretenden nur zusammenfassend informiert.
  5. Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder sein. Nimmt ein Vorstandsmitglied eine Tätigkeit mit Arbeitsvertrag beim Verein auf, muss es zuvor seine Ämter niederlegen.
  6. Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er tagt in der Regel zweimal jährlich. Vorstandssitzungen können sowohl analog als auch virtuell oder in Kombination aus beidem durchgeführt werden. Die Beschlussfassung kann auch virtuell, z.B. durch Einwahl in eine Online-, Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Über die Form entscheidet der/ die Vorsitzende und teilt diese in der Einladung mit. Bei Einladung zu einer virtuellen Vorstandssitzung sind den Vorstandsmitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn per E-Mail, telefonisch oder elektronisch die jeweiligen Einwahldaten mitzuteilen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ebenfalls als abgelehnt gilt ein Antrag, wenn eine Mehrheit von Vorsitz und Stellvertretenden gegen den Antrag stimmt. Über jede Tagung des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem*der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  8. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  9. Der Vorstand kann einen Beirat einberufen.
  10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen. Der Restvorstand kann sich durch Kooptation selbst ergänzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Über personelle Änderungen im Vorstand sollen die Mitglieder möglichst schnell unterrichtet werden.
  11. Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

§ 10 Die Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen.
  2. Kassenprüfer*innen haben die Kasse und die Buchführung mindestens zu jeder Wahlmitgliederversammlung zu prüfen; das Ergebnis dieser Prüfung ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
  3. Kassenprüfer*innen prüfen die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und haben das Recht, Empfehlungen zu geben oder Auflagen zu erteilen.

§ 11 Satzungsänderungen

Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer auch für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 12 Beirat

Die Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten des Vereins. Ziel des Beirates ist es, den Verein für die Zukunft aufzustellen und darin zu unterstützen, dem Satzungszweck auch langfristig gerecht zu werden. Als Mitglieder des Beirats kommen Personen des öffentlichen Lebens infrage, die für die Erfüllung der Vereinszwecke in besonderem Maße von Bedeutung sind.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Verein „Soziale Bewegungen, Verein der Freunde und Förderer politisch-wissenschaftlicher Publizistik und demokratischer Partizipation e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: (Angaben einfügen, z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mailadresse) sowie vereinsbezogenen Daten (Eintritt). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt: Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu.

§15 Reparaturklausel

Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

Satzung in der Fassung vom 09.08.2021

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